Mit dem BMF-Schreiben vom 20.12.2005 wird für Zwecke des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelt, dass die Ausübung von Bezugsrechten als Veräußerung der Bezugsrechte anzusehen ist.
Dagegen stellt für Zwecke des § 17 EStG, § 21 UmwStG sowie in den Fällen, in denen die Anteile zum Betriebsvermögen gehören, die Ausübung von Bezugsrechten nach Auffassung der Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder aufgrund der gebotenen Auslegung der Vorschriften keine Veräußerung dar.
Die Veräußerung des Bezugsrechts an einen Dritten ist jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen als Veräußerung zu werten.
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