OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.11.1998
S 2293 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.11.1998 (S 2293 A) - DRsp Nr. 2008/84953

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.11.1998 - Aktenzeichen S 2293 A

DRsp Nr. 2008/84953

§ 34c EStG Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften; Anwendung des Abs. 1 bei Einkünften aus Hongkong

I. Kein Anwendungsbereich der DBA Großbritannien und China

  • Bis zum 30.6.1997 gehörte Hongkong völkerrechtlich als Kronkolonie zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland; es fiel jedoch nicht in den gebietlichen Anwendungsbereich des DBA Großbritannien.

  • Seit dem 1.7.1997 ist Hongkong ein Verwaltungsbezirk der Volksrepublik China und hat den Status einer „Wirtschaftszone mit begrenzter Autonomie”. Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA v. 10.6.1985 nicht in Hongkong anwendbar. Eine Einbeziehung Hongkongs in den Geltungsbereich des DBA China ist nicht angestrebt (BStBl 1998 I S. 16).

II. Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1

  • in Hongkong erhobene Steuern können im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, sofern diese Steuern der deutschen ESt oder KSt entsprechen.

Die in Anl. 8 zu R 212a EStH 1997 für Hongkong genannten Steuern (salaries und annuities tax, business profits tax, corporation profits tax und interest tax) existieren mittlerweile in dieser Form nicht mehr. Da das Steuersystem Hongkongs für die Zukunft ungewiß ist, wird derzeit von einer Neufassung der Anl. 8 abgesehen.