Nach dem am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft tretenden Erl. der Hess. Ministerin für Wissenschaft und Kunst v. 27. 10. 1997 (Staatsanzeiger 46/97 v. 17. 11. 1997, S. 3515) ist abweichend von Nr. 6 des HMdF-Erl. v. 7. 6. 1995 S 7179 A mit Zustimmung des Hess. Ministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Hess. Kultusministerium die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG
den Staatlichen Schulämtern für Anträge
von Einrichtungen künstlerischer Berufsausbildung (z. B. Musikerziehung, Tanz, Schauspiel, Artistik) sowie
von Einrichtungen, die auf Ingenieurprüfungen vorbereiten,
übertragen worden.
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