OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.01.2004
S 2190 A - 25 - St II 2.02

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.01.2004 (S 2190 A - 25 - St II 2.02) - DRsp Nr. 2008/87440

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.01.2004 - Aktenzeichen S 2190 A - 25 - St II 2.02

DRsp Nr. 2008/87440

§ 7 EStG; Abschreibungen bei Musterhäusern der Fertighausindustrie

Zur Abschreibung von Musterhäusern der Fertighausindustrie ist folgende Auffassung zu vertreten:

1. Anlagevermögen

Musterhäuser gehören im Regelfall zum Anlagevermögen des Fertighausherstellers, weil sie dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB, R 32 EStR 2001, H 32 Musterhäuser EStH 2002). Denn sie haben den Zweck, mit ihrer Aufstellung und Besichtigung durch Kaufinteressenten für die Bestellung der angebotenen Haustypen zu werben und stehen im Gegensatz zum Umlaufvermögen nicht bereits mit der Herstellung, sondern erst nach einer gewissen Zeit, beispielsweise bei Änderung des modischen Geschmacks, zur Veräußerung bereit. In dieser Funktion dienen die Musterhäuser dem Unternehmen als notwendiges Betriebsmittel zur Auftragsbeschaffung und damit der Produktion selbst (BFH-Urteil vom 31.03.1977,BStBl 1977 II S. 684). Sie sind daher als Anlagevermögen in der Bilanz des jeweiligen Fertighausherstellers auszuweisen. (§ 266 Abs. 2 HGB) und nach § 7 EStG abzuschreiben, da es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt.

2. Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen