Die Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland wird durch den seit 1.2.2006 in Kraft getretenen § 9 VwZG (bisher §
unmittelbar durch die Post durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten völkerrechtlich zulässig ist (Nr. 1)
auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2)
auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (Nr. 3)
durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5 VwZG, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (Nr. 4)
Eine förmliche Bekanntgabe (Zustellung) ist insbesondere für die im AEAO zu § 122, Tz. 1.8.3 genannten Verwaltungsakte geboten.
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