OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.03.2008
S 2170 A - 103 - St 219

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.03.2008 (S 2170 A - 103 - St 219) - DRsp Nr. 2008/92711

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.03.2008 - Aktenzeichen S 2170 A - 103 - St 219

DRsp Nr. 2008/92711

Abgrenzung zwischen Kauf nach Miete, Mietkauf und Leasing

Ertragsteuerlich gestalten sich Mietkauf-, Miet- und Leasingverträge hinsichtlich der Zurechnung der Wirtschaftsgüter und der Behandlung der einzelnen Mietzahlungen bzw. Leasingraten oftmals problematisch. Bei der rechtlichen Beurteilung von entsprechenden Sachverhalten ist deshalb grundsätzlich zwischen folgenden Vertragstypen zu unterscheiden:

1. Kauf nach Miete

Bei einem Kauf nach Miete wird zunächst ein unbefristeter Mietvertrag über ein Wirtschaftsgut zu einem angemessenen Mietzins abgeschlossen, wobei der Mietvertrag schließlich durch Veräußerung des Wirtschaftsguts zum Zeitwert (= Teilwert) beendet wird. Die gezahlten Mieten haben dabei auf den vereinbarten Kaufpreis keine Auswirkung (es erfolgt keine Anrechnung).

In einem solchen Fall treten ertragsteuerlich folgende Rechtsfolgen ein:

während der Mietzeit
beim Vermieter: beim Mieter
- Miete = Betriebseinnahme - Miete = Betriebsausgabe, wenn im betrieblichen Bereich
- AfA-Berechtigung
im Fall der Veräußerung
beim bisherigen Vermieter: beim bisherigen Mieter
- laufender Gewinn/Verlust - Anschaffungsvorgang
- evtl. Veräußerungsgewinn/-verlust nach § 16 EStG - Aktivierung der Anschaffungskosten
- AfA Berechtigung

2. Mietkaufverträge