OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.04.2006
S 1301 A - 77.04 - St 5a

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.04.2006 (S 1301 A - 77.04 - St 5a) - DRsp Nr. 2008/89969

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.04.2006 - Aktenzeichen S 1301 A - 77.04 - St 5a

DRsp Nr. 2008/89969

Deutsch-russisches DBA vom 29.05.1996 - Voraussetzungen für die Gewährung der Schachtelvergünstigung - Abzug von Zinsen als Betriebsausgaben - Verständigungsvereinbarung.

Bei den deutsch-russischen Verständigungsgesprächen im September 2001 haben Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und Vertreter des Finanzministeriums der Russischen Föderation und des Ministeriums für Steuern und Abgaben der Russischen Föderation gestützt auf Artikel 25 DBA zur einheitlichen Auslegung, und Anwendung des Abkommens folgendes vereinbart:

  • Es wurde erneut die Frage diskutiert, ob die nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) DBA geforderte Mindestbeteiligung von 160.000 DM bzw. der entsprechende Wert in Rubel nur im Zeitpunkt der Investition oder jährlich im Zeitpunkt der Ausschüttung von Dividenden erfüllt sein muß. Mit Blick auf die Zielrichtung dieser Bestimmung versicherten sich beide Seiten des Einvernehmens, daß die Erfüllung der Mindestbeteiligung im Zeitpunkt der Investition ausreichend ist.