Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber ihren Auftraggebern benötigen die in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI) Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk, welche die Ämter für Bodenmanagement gegen eine Gebühr bereitstellen Diese Gebühr wird nach den Nr. 7114, 7122, 7142, 7152, 71631 bzw. 7115, 7123, 7143, 7153, 71632 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWVL) vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 442, 486), erhoben.
Es ist die Frage aufgetreten, ob diese Gebühr bei den ÖbVI als durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 S. 6 UStG zu behandeln ist oder ob sie Teil des Entgelts für die Leistung des ÖbVI an dessen Auftraggeber ist.
Ein durchlaufender Posten liegt bei Gebühren, die von einer Behörde nach einer Kostenordnung erhoben werden, vor, wenn diese Kostenordnung nur den Auftraggeber als Kostenschuldner bestimmt.
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