OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.08.2008
S 7100b A - 1 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.08.2008 (S 7100b A - 1 - St 110) - DRsp Nr. 2008/92836

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.08.2008 - Aktenzeichen S 7100b A - 1 - St 110

DRsp Nr. 2008/92836

Geschäftsveräußerungen

Bei der Anwendung der Vorschriften des § 1 Abs. 1a UStG ist - über die Anweisungen in Abschn. 5 UStR hinaus - Folgendes zu beachten:

  1. 1

    Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Absatz 1a UStG muss es dem Erwerber ermöglichen, das Unternehmen ohne großen finanziellen Aufwand fortzuführen (siehe Abschnitt 5 Absatz 1 UStR).

    Ist jedoch die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber dem Grunde nach nicht möglich - vgl. BFH-Urteil vom 24.2.2005 - V R 45/02 - (HFR 2005, S. 889), so ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen zu verneinen.

    Die Übereignung einzelner Betriebsgegenstände, die nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG erfolgt, stellt je nach dem, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, einen steuerbaren Veräußerungs- oder Entnahmevorgang dar.

    Hinsichtlich des Vorliegens einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Beurteilung durch das Finanzamt des Veräußerers maßgebend.

  2. 2