OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.12.2002
S 2334 A - 13 - St II 30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.12.2002 (S 2334 A - 13 - St II 30) - DRsp Nr. 2008/87377

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.12.2002 - Aktenzeichen S 2334 A - 13 - St II 30

DRsp Nr. 2008/87377

§ 8 EStG; Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, der Bundeswehr und der Polizei der Länder ; OFD Frankfurt am Main vom 10.01.2002 - Az.: w.o. - (ESt-Kartei § 8 Fach 1 Karte 2)

Die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist für Angehörige des Bundesgrenzschutzes, der Bundeswehr und der Polizei des Landes lohnsteuerlich mit den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Monatsbeträgen zu bewerten.

Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der Tabelle enthaltenen Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR 2002 als Werbungskosten abzugsfähig wären.

Bei Bediensteten ohne eigenen Hausstand im Sinne von R 43 Abs. 3 LStR 2002 ist die Voraussetzung nach R 43 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a LStR 2002 erfüllt, wenn ihre Beschäftigung außerhalb des Wohnorts, an dem sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, von vornherein auf längstens drei Jahre befristet ist.