Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte ist die Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV) sowie der AEAO zu § 89 zu beachten (AO -Kartei, § 89 AO, Allgemeines, Karte 1).
Die verbindliche Auskunft soll es Steuerpflichtigen ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Verwirklichung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Die Bearbeitung dieser Anträge stellt eine individuelle Leistung der Finanzverwaltung gegenüber dem Antragsteller dar. Dem wurde durch die Einführung der Gebührenpflicht (§ 89 Abs. 3 - 5 AO) Rechnung getragen. Gleichzeitig sind verbindliche Auskünfte ein Ausdruck einer bürgernahen und serviceorientierten Verwaltung.
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