OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.12.2007
S 2439 A - 1 - St 212

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.12.2007 (S 2439 A - 1 - St 212) - DRsp Nr. 2008/92239

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.12.2007 - Aktenzeichen S 2439 A - 1 - St 212

DRsp Nr. 2008/92239

Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen ab 1994

Nach § 15 Abs. 1 5. VermBG hat das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Abs. 3 5. VermBG genannte Gläubiger dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über den jeweiligen Jahresbetrag der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, die Art der Anlage, das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind, und das Ende der für diese Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist bzw. Rückzahlungsfrist auszustellen. Die Bescheinigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen (§ 5 Abs. 1 VermBDV 1994).

Das Muster des kalenderjahrbezogenen Vordrucks wird vom BMF jeweils im Bundessteuerblatt I bekannt gemacht (siehe unten) und unter Lager-Nr. 409a erstellt. Der Vordruck kann auch durch das Unternehmen, das Institut oder den in § 3 Abs. 3 5. VermBG genannten Gläubiger maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthält. Abweichende Formate sind nicht zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen:

Anlagejahr BMF-Schreiben vom BStBl. I
1999 07.10.1999 1999 S. 906
2000 12.10.2000 2000 S. 1414
2001 29.10.2001 2001 S. 815
2002 01.10.2002 2002 S. 991
2003 28.10.2003 2003 S. 649
2004 28.09.2004 2004 S. 946
2005