OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.03.2007
S 7106 A - 1/80 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.03.2007 (S 7106 A - 1/80 - St 11) - DRsp Nr. 2008/91023

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.03.2007 - Aktenzeichen S 7106 A - 1/80 - St 11

DRsp Nr. 2008/91023

Abfallentsorgung;; Durchführung der Entsorgung durch private Unternehmen und Vereine

1 Allgemeines

Nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.9.1994 (KrW-/AbfG) haben Städte und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen, soweit nicht die Entsorgung nach der Verpackungsverordnung dem Dualen System Deutschland obliegt. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgem zu überlassen. Die Verpflichtung zur Entsorgung ist seitens der Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht auf Dritte oder andere Entsorgungsträger übertragbar.

Die Entsorgungsträger können allerdings nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG Dritte oder andere Entsorgungsträger mit der Erfüllung dieser Verpflichtung beauftragen, indem sie die tatsächliche Durchführung, nicht jedoch die gesetzliche Aufgabe, übertragen. Aus Kostengründen schließen daher öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Entsorgung von wertstoffhaltigen Abfällen - u. a. Altpapier - vermehrt Verträge mit privaten Unternehmen der Abfallwirtschaft bzw. mit von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften (Argen).