OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.03.2008
S 1978 A - 32 - St 52

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.03.2008 (S 1978 A - 32 - St 52) - DRsp Nr. 2008/92451

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.03.2008 - Aktenzeichen S 1978 A - 32 - St 52

DRsp Nr. 2008/92451

Bewertungswahlrecht bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften sowie im Bereich des § 3 UmwStG; Anwendung des BFH-Urteils vom 5.6.2007 (Az. I R 97/04)

Mit Urteil vom 19.10.2005 (I R 38/04) hat der BFH - entgegen der Verwaltungsauffassung - entschieden, dass in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§ 25 UmwStG) die Kapitalgesellschaft das übergehende Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen darf (vgl. hierzu OFD Frankfurt, Verfügung vom 16.8.2006,KSt-Kartei, UmwStG, Karte 29).

Inzwischen hat der BFH mit vorgenanntem Urteil auch für die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften gegen die Verwaltungsauffassung (Tz. 11.01 des UmwSt-Erlasses, KSt-Kartei, UmwStG, Karte 17) entschieden, dass die umwandlungssteuerrechtlichen Regelungen dem Handelsrecht vorgehen. Mithin wird das Wahlrecht der übertragenden Körperschaft hinsichtlich des Ansatzes des übergehenden Betriebsvermögens in der steuerlichen Übertragungsbilanz mit dem Buchwert, dem Teilwert oder einem Zwischenwert (§ 11 Abs. 1 S. 2 UmwStG a.F.) nicht durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz eingeschränkt. Das Urteil ist allgemein über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden.