OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.06.2008
S 2223 A - 155 - St 216

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.06.2008 (S 2223 A - 155 - St 216) - DRsp Nr. 2008/92759

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.06.2008 - Aktenzeichen S 2223 A - 155 - St 216

DRsp Nr. 2008/92759

Steuerliche Förderungen von Stiftungen; Steuerliche Behandlung von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurde § 10b Abs. 1a EStG neu gefasst. Ab dem VZ 2007 ist der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG nicht mehr nur auf Spenden anlässlich der Neugründung von Stiftungen beschränkt, sondern generell auf alle Spenden in den Vermögensstock einer begünstigten Stiftung anzuwenden, auch sog. Zustiftungen sind nunmehr begünstigt.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für den Sonderausgabenabzug für Spenden an Stiftungen nach § 10b Abs. 1a EStG Folgendes:

  • Ein Wechsel zwischen § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG ist nicht zulässig. Stellt der Steuerpflichtige den Antrag auf Berücksichtigung von Spenden nach § 10b Abs. 1a EStG, so hat er dadurch sein Wahlrecht ausgeübt. Übersteigen die Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung innerhalb des zuwendungsbezogenen 10-Jahres-Zeitraums den Höchstbetrag von 1.000.000 €, kann der 1.000.000 € übersteigende Teil nicht als Sonder ausgaben nach § 10b Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

  • Zuwendungen an Verbrauchsstiftungen sind nicht nach § 10b Abs. 1a EStG begünstigt.