OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.07.2007
S 7172 A - 32 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.07.2007 (S 7172 A - 32 - St 112) - DRsp Nr. 2008/91485

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.07.2007 - Aktenzeichen S 7172 A - 32 - St 112

DRsp Nr. 2008/91485

Umsatzsteuerliche Behandlung ärztlicher Leistungen durch Krankenhäuser

Es war zweifelhaft, ob und inwieweit Umsätze für ärztliche Leistungen von Krankenhäusern, die nicht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG in Anspruch nehmen können, der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG unterliegen.

Der BFH hat zur Abgrenzung dieser beiden Vorschriften in seinem bisher amtlich nicht veröffentlichten Urteil vom 18.3.2004, V R 53/00 (BFH-NV 2004 S. 1051), zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der ärztlichen Heilbehandlung durch Krankenhäuser Folgendes ausgeführt:

1 Gesetzliche Voraussetzungen

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei.

Nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG sind die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind.

2 Mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundene Umsätze