Hinsichtlich der Frage, ob Erwerber eines Gebäudes im Privatvermögen Sonderabschreibungen nach § 3 FördG erhalten können, weist die OFD auf folgendes hin:
Begünstigte Investitionen i. S. des § 3 FördG sind
die Anschaffung
die Herstellung
abnutzbarer unbeweglicher WG sowie
Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen WG (§ 3 Satz 1 FördG).
Anschaffungskosten sind im Privatvermögen nur dann begünstigt, wenn das WG
a.) bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist (§ 3 Satz 2 Nr. 1 FördG)
oder
b) das WG nach dem Jahr der Fertigstellung und aufgrund eines nach dem 31. 12. 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden ist, soweit Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem Abschluß dieses Vertrags oder Rechtsakts durchgeführt worden sind (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG).
Im Fall des Erwerbs sind bereits Sonderabschreibungen auf Anzahlungen auf Anschaffungskosten (ggf. auch in Höhe des endgültigen - begünstigten - Kaufpreises) möglich (zum Begriff „Anzahlungen auf Anschaffungskosten” vgl. R 45 Abs. 5 EStR 1996).
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