OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.10.2004
S 6120 A - 17 - St III 3.07

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.10.2004 (S 6120 A - 17 - St III 3.07) - DRsp Nr. 2008/88310

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.10.2004 - Aktenzeichen S 6120 A - 17 - St III 3.07

DRsp Nr. 2008/88310

KraftSt Steuerrechtliche Behandlung der Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge für die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE und C1E

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Fahrererlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07. Januar 2004 (BGBl 2004 I S. 43) zum 01. Juli 2004 wurden in Nr. 2.2.6 bis 2.2.9 der Anlage 7 zu FeV die Anforderungen an die Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE neu festgelegt. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Anwendung der bisherigen Regelung zur Ablastung nicht mehr möglich. Da jedoch auch weiterhin ein Bedürfnis der Fahrschulen besteht, eine Ablastung von Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeugen vorzunehmen, hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen mit Erlass vom 21. September 2004 (Az. V 7-D - 66 I 14.05.14.03) folgende Regelung getroffen, die mit sofortiger Wirkung in Kraft und spätestens zum 31.12.2009 außer Kraft tritt:

Abweichend von § 5 Abs. 1 DV-FahrlG und Anlage 7 Nr. 2.2.6 bis 2.2.9 FeV können Fahrzeuge, die für die Ausbildung und/oder Prüfung von Fahrerlaubnisbewerbem für die Klassen C1, C1E, C bzw. CE verwendet werden, unter Beachtung der nachstehend genannten Voraussetzungen wie folgt abgelastet werden.

Klasse C1