Nach dem BMF-Schreiben vom 07.06.1977 (IV A 2 - S 7100 - 58/77) konnten die auf die Erschließungsanlagen entfallenden Vorsteuern in Abhängigkeit der Umsätze, die die Bauherren unter Verwendung der Erschließungsanlagen ausführen, abgezogen werden.
Durch BMF-Schreiben vom 13.07.2000 (BStBl 2000 I S. 1188) wurde geregelt, dass ein Vorsteuerabzug für die Aufwendungen im Zusammenhang mit Erschließungsanlagen, die zusammen mit dem Grundstück unentgeltlich auf die Gemeinden übertragen werden, nicht mehr möglich ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG i.V.m. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG). Es wurde beschlossen, die Grundsätze dieses BMF-Schreibens erst auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im BStBl I erbracht wurden. Das BMF-Schreiben vom 13.07.2000 trat an die Stelle des BMF-Schreibens vom 07.06.1977.
Im BMF-Schreiben vom 04.12.2000 (BStBl 2000 I S. 1581) wurden weitere Gestaltungen im Zusammenhang mit Erschließungsmaßnahmen aufgeführt sowie der Regelungsgehalt des BMF-Schreibens vom 13.07.2000 übernommen. Dieses Schreiben trat an die Stelle des BMF-Schreibens vom 13.07.2000 und war damit auf alle offenen Fälle anzuwenden. Ein Hinweis auf den Anwendungszeitpunkt ist unterblieben.
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