OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.10.2004
S 7361 A - 1 - St I 1.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.10.2004 (S 7361 A - 1 - St I 1.30) - DRsp Nr. 2008/88323

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.10.2004 - Aktenzeichen S 7361 A - 1 - St I 1.30

DRsp Nr. 2008/88323

Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG; Erhöhung der Umsatzgrenzen zum 01.01.2003

Durch Artikel 5 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes (BStBl 2003 I S. 397) wurde die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von 16.620 € auf 17.500 € angehoben; diese Erhöhung ist nach Artikel 10 des Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Somit können Unternehmer, deren Umsatz im Jahr 2002 nicht höher als 17.500 € war und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, im Jahr 2003 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

In den Fällen, in denen der Umsatz eines Kleinunternehmers im Jahr 2002 zwischen 16.621 € und 17.500 € lag und der Unternehmer vor Verkündung der o.g. Gesetzesänderung im BGBl (8. August 2003) Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben oder in Rechnungen Umsatzsteuer offen ausgewiesen hat, weil er von einem Überschreiten der Kleinunternehmergrenze ausgehen musste, ist nicht automatisch von einer Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG auszugehen. Vielmehr sollte in Zweifelsfällen der Unternehmer gefragt werden, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Soll die Kleinunternehmerregelung weiterhin Anwendung finden, sind Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu berichtigen.