OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.10.2011
S 2244 A - 40 - St 215

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.10.2011 (S 2244 A - 40 - St 215) - DRsp Nr. 2011/80547

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.10.2011 - Aktenzeichen S 2244 A - 40 - St 215

DRsp Nr. 2011/80547

Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke

Für die Verwirklichung des § 17 Abs. 1 EStG ist eine entgeltliche Übertragung der Gesellschaftsanteile erforderlich. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen spricht eine nur in Ausnahmefällen zu widerlegende Vermutung dafür, dass ein (teilweise) unentgeltliches Geschäft vorliegt (BFH vom 07.03.1995, BStBl 1995 II S. 693 m. w. N.). Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der vereinbarte Kaufpreis den tatsächlichen Unternehmenswert wiederspiegeln.

Das Stuttgarter Verfahren erreicht seit dem 01.01.1993 bedingt durch die gesetzliche Anordnung der Übernahme der Steuerbilanzwerte den gemeinen Wert der Anteile regelmäßig nicht mehr und führt zu zu niedrigen Werten (BFH vom 22.08.2002, BFH/NV 2003 S. 11). Daher kam bereits bisher das Stuttgarter Verfahren für ertragsteuerliche Zwecke nicht zur Anwendung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG a. F.). Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 ( BGBl 2008 I S. 3018) wurde die Unternehmensbewertung auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundlegend neu geregelt. An die Stelle der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren tritt das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 - 203 BewG). Mangels Ausschluss in § 11 Abs. 2 gilt das vereinfachte Ertragswertverfahren uneingeschränkt auch für die Ertragsteuern.