OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.11.2007
S 7118 A - 9 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.11.2007 (S 7118 A - 9 - St 11) - DRsp Nr. 2008/92288

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.11.2007 - Aktenzeichen S 7118 A - 9 - St 11

DRsp Nr. 2008/92288

Leistungsort nach § 3b UStG bei grenzüberschreitender Personenbeförderung; Behandlung von Leerfahrten

Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Personenbeförderungen ist die Frage aufgetreten, ob so genannte Leerkilometer, die ein Unternehmer vom Betriebshof zum Ort zurücklegt, an dem die Personenbeförderung tatsächlich beginnt, in die Streckenaufteilung Inland/Ausland mit einzubeziehen sind.

Nach Abschnitt 42a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 UStR ist der Nettobeförderungspreis für jede einzelne Beförderungsleistung im Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen Streckenanteile - einschließlich so genannter Leerkilometer - aufzuteilen.