Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Personenbeförderungen ist die Frage aufgetreten, ob so genannte Leerkilometer, die ein Unternehmer vom Betriebshof zum Ort zurücklegt, an dem die Personenbeförderung tatsächlich beginnt, in die Streckenaufteilung Inland/Ausland mit einzubeziehen sind.
Nach Abschnitt 42a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 UStR ist der Nettobeförderungspreis für jede einzelne Beförderungsleistung im Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen Streckenanteile - einschließlich so genannter Leerkilometer - aufzuteilen.
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