OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.11.2008
S 2284 A - 46 - St 216

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.11.2008 (S 2284 A - 46 - St 216) - DRsp Nr. 2008/92969

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.11.2008 - Aktenzeichen S 2284 A - 46 - St 216

DRsp Nr. 2008/92969

Berücksichtigung der Aufwendungen für eine behindertengerechte Umrüstung eines PKW als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG

Die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW gehören zu den Anschaffungskosten des PKW, da die Aufwendungen geleistet werden, um den PKW in einen für den behinderten Menschen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden. Sie sind - einschließlich der Anschaffungskosten des PKW - mit den Kilometerpauschbetrag von 0,30 €/km abgegolten, so dass Anschaffungskosten dem Grunde nach nicht zusätzlich als weitere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Der Ansatz eines höheren Kilometerpauschbetrags unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die gehindertengerechten Umrüstung ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht gewährt werden, vgl. H 33.1 - 33.4 (Fahrtkosten behinderter Menschen).