OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.01.2008
S 2723 A - 27 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.01.2008 (S 2723 A - 27 - St 53) - DRsp Nr. 2008/92285

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.01.2008 - Aktenzeichen S 2723 A - 27 - St 53

DRsp Nr. 2008/92285

Steuerbefreiung einer Unterstützungskasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG Steuerliche Beurteilung der betrieblichen Altersversorgung

1. Vererbbarkeit von Ansprüchen aus der Hinterbliebenenversorgung

Nach § 4d EStG ist der Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse nur dann zulässig, wenn im Falle der Hinterbliebenenversorgung der Leistungsempfänger der Hinterbliebene selbst ist. Sind demzufolge andere Personen Leistungsempfänger entfällt der Betriebsausgabenabzug. Er entfällt allerdings nur für diese letzteren Fälle. Eine Infizierung auf die Fälle, bei denen die Zahlungen an die Hinterblieben geleistet werden, erfolgt nicht. Demzufolge sind die Zuwendungen des Trägerunternehmens gemäß § 4d EStG nur quotal um die an den Bilanzstichtagen für erkennbar ohne potentielle Hinterbliebene lebenden Personen zu kürzen. Diese anteiligen Aufwendungen stellen keine solche im Sinne der betrieblichen Altersversorgung dar und sind deshalb nicht zum Abzug zuzulassen.

2. Versorgungszusagen an Personen vor Vollendung des 28. Lebensjahres