Eine Körperschaft, die ihre Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen erbringt, muss an Hand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen. Für diesen Nachweis reicht eine Erklärung, in der von der unterstützten Person nur das Unterschreiten der Grenzen des § 53 Nr. 2 AO mitgeteilt wird, nicht aus. Das Formular, auf dem die unterstützte Person die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge berechnet hat, ist stets beizufügen.
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