OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.03.2006
S 7283 A - 9 - St I 2.20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.03.2006 (S 7283 A - 9 - St I 2.20) - DRsp Nr. 2008/90054

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.03.2006 - Aktenzeichen S 7283 A - 9 - St I 2.20

DRsp Nr. 2008/90054

Gesonderter Umsatzsteuerausweis in Gebührenrechnungen der Prüfingenieure für Baustatik

I Allgemeines

Bauliche Anlage dürfen gewöhnlich nur errichtet oder verändert werden, wenn vorab eine entsprechende Baugenehmigung erteilt wurde (§ 54 der Hessischen Bauordnung (HBO). Innerhalb des damit verbundenen Baugenehmigungsverfahrens hatte die untere Bauaufsichtsbehörde (= Gemeindevorstand oder Kreisausschuss) bis zum 30.9.2002 grundsätzlich eine Überprüfung der zwingend vorzulegenden Standsicherheitsnachweise vorzunehmen (bautechnische Prüfung).

Seit der Änderung der HBO zum 1.10.2002 (GVBl 2002 I S. 274) müssen demgegenüber die Bauherren ihre Standsicherheitsnachweise von einem Prüfingenieur für Baustatik überprüfen lassen. Eine weitere bautechnische Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörden ist nur für Sonderbauten vorgesehen.