OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.04.2008
S 2121 A - 13 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.04.2008 (S 2121 A - 13 - St 213) - DRsp Nr. 2008/92723

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.04.2008 - Aktenzeichen S 2121 A - 13 - St 213

DRsp Nr. 2008/92723

Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG

1. Heisenbergprogramm

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft gewährt jungen Wissenschaftlern Stipendien nach dem sog. Heisenberg-Programm. Sinn und Zweck der Stipendien ist es, besonders qualifizierte junge Wissenschaftler der Wissenschaft bzw. den deutschen Hochschulen zu erhalten. Entsprechend der Zielsetzung des Heisenberg-Programms orientiert sich das Stipendium der Höhe nach an dem mittleren Einkommen eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe C 2. Der Stipendiat übt eine eigenverantwortliche Tätigkeit aus, indem er eigene Forschungsvorhaben durchführt oder sich an anderen Forschungsvorhaben beteiligt. Mit dem Stipendiaten wird kein Arbeits-(Dienst-) verhältnis begründet; er übt keine weisungsgebundene Tätigkeit aus.

Die OFD bittet, die Stipendien nach dem Heisenberg-Programm steuerlich wie folgt zu behandeln:

  1. 1.a)

    Das Stipendium ist nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, da es einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag übersteigt (vgl. § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a EStG).

  2. 1.b)

    Die Einnahmen sind den Einkünften aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit zuzurechnen.

2. Hochschulsonderprogramm II