OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.04.2008
S 2139 A - 2 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.04.2008 (S 2139 A - 2 - St 210) - DRsp Nr. 2008/92712

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.04.2008 - Aktenzeichen S 2139 A - 2 - St 210

DRsp Nr. 2008/92712

Möglichkeit der Bilanzänderung bei erstmaliger Ausübung eines Wahlrechts; Anwendung des § 6b EStG auf den aus einem rückwirkenden Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Sätze 4 ff EStG resultierenden Gewinn;

Nach dem Ergebnis der Sitzung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Frage der Anwendung des § 6b EStG auf den aus einem rückwirkenden Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 S. 4 EStG resultierenden Gewinn Folgendes:

Für die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG für einen Gewinn, der aufgrund eines rückwirkenden Teilwertansatzes nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG entsteht, kommt es auf die Qualität des zunächst mit dem Buchwert bewerteten Übertragungsvorgangs an.

Erfolgte die ursprüngliche Übertragung des Wirtschaftsguts unentgeltlich, ist § 6b EStG nicht anwendbar, weil es am Tatbestandsmerkmal der „Veräußerung” fehlt. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG stellt in diesen Fällen eine bloße Bewertungsvorschrift dar, so dass der aus dem rückwirkenden Teilwertansatz resultierende Gewinn („Bewertungs-Gewinn”) nicht einem nach § 6b EStG begünstigten Veräußerungsgewinn gleichgesetzt werden kann.