OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.06.2006
S 2365 A - 36 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.06.2006 (S 2365 A - 36 - St 211) - DRsp Nr. 2008/90211

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.06.2006 - Aktenzeichen S 2365 A - 36 - St 211

DRsp Nr. 2008/90211

Auswirkung der Kündigung des DBA Brasilien - Eintragung von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Nach dem BMF-Schreiben vom 6.1.2006 - IV B 3 - S 1301 - BRA - 77/05 (BStBl 2006 I S. 83) sind die dort festgehaltenen Grundsätze auch in Fällen mit brasilianischen Arbeitseinkünften anzuwenden, in denen für das Jahr 2006 eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. Das bedeutet, dass zunächst grundsätzlich von der Vornahme des inländischen Lohnsteuerabzugs nicht abgesehen werden kann, auch wenn im Jahr 2006 wegen der Fortgeltung des DBA Brasilien für dieses Jahr der in Brasilien erzielte Arbeitslohn letztendlich freizustellen ist.

Da dies jedoch für die Steuerpflichtigen zu einer (temporären) Doppelbesteuerung führt, haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder mit dem BMF auf eine Billigkeitsregelung dahingehend geeinigt, dass auf den Lohnsteuerabzug von brasilianischen Arbeitslohn für das Jahr 2006 in Pflichtveranlagungsfällen zumindest dann verzichtet werden kann, wenn bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass dieselben Einkünfte im Jahr 2006 auch in Brasilien besteuert werden.