OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.08.2002
S 7185 A - 11 - St I 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.08.2002 (S 7185 A - 11 - St I 22) - DRsp Nr. 2008/87379

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.08.2002 - Aktenzeichen S 7185 A - 11 - St I 22

DRsp Nr. 2008/87379

§ 4 UStG; Aufwandsentschädigungen der Deutschen Ausgleichsbank für Tätigkeiten von Unternehmensberatern

Selbständige Unternehmensberater, deren Unternehmen die Unternehmens- und Personalberatung umfasst, werden von der Deutschen Ausgleichsbank zum Wirtschaftspaten bzw. Runden-Tisch-Betreuer bestellt. Sie werden in dieser Funktion von der Industrie- und Handwerkskammer beauftragt, in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene neugegründete Unternehmen in den neuen Bundesländern kostenlos zu beraten. Die Unternehmensberater erhalten von der Deutschen Ausgleichsbank hierfür eine Aufwandsentschädigung von 160 € je Einsatztag.

Es ist gefragt worden, ob diese Zahlungen umsatzsteuerfreie Aufwandentschädigungen nach § 4 Nr. 26 UStG darstellen. Hierzu ist, nach bundeseinheitlicher Abstimmung folgende Auffassung zu vertreten:

§ 4 Nr. 26 UStG befreit die ehrenamtliche Tätigkeit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (§ 4 Nr. 26 Bst. a UStG) oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für das Zeitversäumnis besteht (§ 4 Nr. 26 Bst. b UStG).