OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.09.2015
S 2533 A - 35 - St 222

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.09.2015 (S 2533 A - 35 - St 222) - DRsp Nr. 2015/80575

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.09.2015 - Aktenzeichen S 2533 A - 35 - St 222

DRsp Nr. 2015/80575

Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland; Vorlage von Ansässigkeitsbescheinigungen

Eine Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige Arbeitnehmer nach dem jeweils einschlägigen DBA kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzfinanzamts vorlegt.

Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn von dem vorstehenden Grundsatz in bestimmten Fällen aus Vereinfachungsgründen abgewichen wird. Die betroffenen Fälle und die dabei vom Steuerpflichtigen bzw. dem Arbeitgeber vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Die Vereinfachungen gelten auch, wenn in dem mit dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers geschlossenen DBA Regelungen enthalten sind, die die Steuerfreistellung im Quellenstaat von einem Antrag abhängig machen (antragsgebundene Freistellung). Dies gilt jedoch nicht für die Freistellungen nach dem DBA mit der Republik Südafrika, Art. 16 („umgekehrte Rückfallklausel”).