Bestimmte Personengruppen diplomatischer Missionen, berufskonsularischer Vertretungen und auch internationaler Organisationen können im Inland in den Genuß von Steuerprivilegien kommen. Die OFD verweist insoweit insbesondere auf die Rundverfügung vom 05.12.1996/13.11.2002 - S 1310 A - 5 - St III 3 (Kartei
Der Nachweis über die Zugehörigkeit zu der jeweiligen privilegierten Personengruppe ist durch die vom Auswärtigen Amt bzw. den Protokollabteilungen der Länder ausgestellten Ausweise zu erbringen. Im einzelnen gilt folgendes:
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