OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.11.2008
S 2352 A - 9 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.11.2008 (S 2352 A - 9 - St 211) - DRsp Nr. 2008/92967

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.11.2008 - Aktenzeichen S 2352 A - 9 - St 211

DRsp Nr. 2008/92967

Doppelte Haushaltsführung, Grundsätze zur Bearbeitung von Fällen, in denen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden; Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG) bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung im Fall beiderseitiger Berufstätigkeit von Ehegatten - Vereinbarkeit mit dem GG

Die zeitliche Begrenzung der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor einigen Jahren in bestimmten Fällen für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat daraufhin für alle Fälle den Abzug der Kosten der Zweitwohnung und Familienheimfahrten grundsätzlich zeitlich unbegrenzt zugelassen.

Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger geltend, dass die Regelungen, hier die zeitlich unbegrenzte Anerkennung der doppelten Haushaltsführung, auch für die Verpflegungsmehraufwendungen gelten müssten. Die Klage richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Verpflegungspauschalen ab dem vierten Monat seiner doppelten Haushaltsführung. Das zuständige Finanzgericht hatte seine Ansicht jedoch nicht geteilt (FG Baden-Württemberg vom 8.5.2007, EFG 2007, S. 1500) und die Zulassung der Revision zunächst abgelehnt.