OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.01.2004
S 2706 A - 74 - St II 1.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.01.2004 (S 2706 A - 74 - St II 1.04) - DRsp Nr. 2008/87476

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.01.2004 - Aktenzeichen S 2706 A - 74 - St II 1.04

DRsp Nr. 2008/87476

§ 4 KStG; Überführung von Wirtschaftsgütern von einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) in den Hoheitsbereich oder in einen anderen BgA derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts

Mit Urteil vom 24.04.2002 hat der BFH entschieden, dass die Überführung von Wirtschaftsgütern, die Betriebsvermögen eines BgA sind, in den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft ohne entsprechende Gegenleistung als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist. Das Urteil wurde inzwischen im BStBl 2003 II S. 412, veröffentlicht und ist in einschlägigen Fällen anzuwenden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der ein solcher Vorgang als Entnahme zu beurteilen ist, wird nicht mehr festgehalten.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt jedoch nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut gegen Zahlung einer angemessenen Gegenleistung aus dem BgA ausscheidet. Dem Grundsatz des BFH - der steuerrechtlichen Gleichstellung des Verhältnisses zwischen einem BgA und seiner Trägerkörperschaft mit dem einer Kapitalgesellschaft und deren Alleingesellschafter - folgend, ist zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung ferner eine klare und im Voraus abgeschlossene (interne) Vereinbarung zwischen der Trägerkörperschaft und dem BgA erforderlich.