Die Industrie- und Handelskammern (IHK) und die Handwerkskammern (HWK) erheben von ihren Kammerzugehörigen u.a. Kammerbeiträge. Beitragsbemessungsgrundlage kann sein der Gewerbeertrag nach dem
Nach § 31 Abs. 1 S. 3 AO dürfen die Finanzbehörden unter den dort genannten Voraussetzungen den IHK und den HWK auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 AO verpflichtet sind, übermitteln.
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