OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.03.2007
S 0131 A - 5 - St 23

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.03.2007 (S 0131 A - 5 - St 23) - DRsp Nr. 2008/91219

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.03.2007 - Aktenzeichen S 0131 A - 5 - St 23

DRsp Nr. 2008/91219

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Industrie- und Handelskammern (IHK) und die Handwerkskammern (HWK)

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) und die Handwerkskammern (HWK) erheben von ihren Kammerzugehörigen u.a. Kammerbeiträge. Beitragsbemessungsgrundlage kann sein der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz - wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist -, der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbetrieb oder der Gewerbesteuermessbetrag bzw. der Zerlegungsanteil. Da die IHK und die HWK Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind die Finanzbehörden nach § 31 Abs. 1 AO verpflichtet, den Kammern die zur Festsetzung der Kammerbeiträge erforderlichen Beitragsbemessungsgrundlagen mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Nach § 31 Abs. 1 S. 3 AO dürfen die Finanzbehörden unter den dort genannten Voraussetzungen den IHK und den HWK auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 AO verpflichtet sind, übermitteln.