Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen des BMF mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Gartenschauen Folgendes:
1. Durch die Veranstaltung einer Gartenschau werden gemeinnützige Zwecke gefördert (Umwelt- und Landschaftsschutz). Eine GmbH, die nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos ausschließlich und unmittelbar diese Zwecke fördert, ist als gemeinnützig zu behandeln.
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