OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.05.2002
S 0171 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.05.2002 (S 0171 A) - DRsp Nr. 2008/86316

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.05.2002 - Aktenzeichen S 0171 A

DRsp Nr. 2008/86316

§ 5 KStG Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Bundes- und Landesgartenschauen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen des BMF mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Gartenschauen Folgendes:

1. Durch die Veranstaltung einer Gartenschau werden gemeinnützige Zwecke gefördert (Umwelt- und Landschaftsschutz). Eine GmbH, die nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos ausschließlich und unmittelbar diese Zwecke fördert, ist als gemeinnützig zu behandeln.