Durch Artikel 1 Nr. 5 des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 ( BGBl 1996 I S.
Auf Grund dieser Steuerbefreiung kann nach dem o. g. Hessischer Minister der Finanzen-Erlass die bisherige Verwaltungsübung, die Forschungstätigkeiten - insbesondere die sog. Drittmittelforschung - der öffentlich-rechtlichen Hochschulen nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, im Ergebnis fortgeführt werden.
Die Steuerbefreiungsvorschrift bezieht sich jedoch nach § 4 Nr. 21a Satz 2 UStG ausdrücklich nicht auf Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.
Die OFD bittet deshalb auch für die Vergangenheit von einer Umsatzbesteuerung solcher Forschungsleistungen abzusehen, soweit ab 1.1.1997 die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21a UStG zur Anwendung gelangt.
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