OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.05.2008
S 0186a A - 11 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.05.2008 (S 0186a A - 11 - St 53) - DRsp Nr. 2008/92532

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.05.2008 - Aktenzeichen S 0186a A - 11 - St 53

DRsp Nr. 2008/92532

Fitness-Studios gemeinnütziger Sportvereine

Zu der Frage, wie der Betrieb eines Fitness-Studios durch einen gemeinnützigen Sportverein zu beurteilen ist, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Sportvereine mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb unterhalten.

Werden die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem Übungsleiter betreut, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO als sportliche Veranstaltung i.S.d. § 67a AO anzusehen. Werden hingegen nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, liegt insoweit ein Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO vor, als die Mieter Mitglieder des Sportvereins sind (AEAO Tz. 12 zu § 67a)