OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.06.2011
S 7100 A - 163 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.06.2011 (S 7100 A - 163 - St 110) - DRsp Nr. 2011/80397

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.06.2011 - Aktenzeichen S 7100 A - 163 - St 110

DRsp Nr. 2011/80397

Umsatzsteuer für den Bezugsstrom kleiner Energieerzeugungsanlagen

Energieerzeugungsanlagen benötigen auch Strom für den eigenen Verbrauch, also für den Betrieb der Anlage selbst (Bezugsstrom).

Die Clearingstelle EEG (Neutrale Einrichtung zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen des EEG, errichtet durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) hat dazu ermittelt, dass bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW der Bezugsstrom maximal rund 4 kW/Jahr beträgt. Sie empfiehlt den Betreibern solcher Anlagen, auf die gesonderte Erfassung des durch die Anlage verbrauchten Stroms zu verzichten und den erzeugten Strom durch Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre zu erfassen. Diese Empfehlung gilt ausdrücklich nur für den Fall, dass keine anderen Verbrauchseinrichtung als die Anlage selbst über denselben Anschluss Strom aus dem Netz entnimmt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes: