OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.06.2015
S 2337 A - 23 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.06.2015 (S 2337 A - 23 - St 211) - DRsp Nr. 2015/80421

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.06.2015 - Aktenzeichen S 2337 A - 23 - St 211

DRsp Nr. 2015/80421

Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlichen Funktionsträgern der freiwilligen Feuerwehren gezahlt werden

Ehrenamtlichen Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehren in Hessen wird zur Abgeltung der Aufwendungen, die mit dem Amt verbunden sind, eine Dienstaufwandsentschädigung gemäß der Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. 2012, 671) gewährt. Mit dieser Dienstaufwandsentschädigung sind die üblichen Aufwendungen abgegolten, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume und Einrichtungsgegenstände, die Nutzung privater Arbeitsmittel zu dienstlichen Zwecken. Darüber hinausgehende nachgewiesene Aufwendungen sowie notwendige bare Auslagen werden ab dem Inkrafttreten der Neufassung der FwDRAVO (1. Januar 2013) auf Antrag in tatsächlich entstandener Höhe erstattet. Hierunter können u. a. Telekommunikationskosten fallen, die über das übliche Maß hinausgehen (§ 1 FwDRAVO).