OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.07.1997
S 2196 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.07.1997 (S 2196 A) - DRsp Nr. 2008/92194

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.07.1997 - Aktenzeichen S 2196 A

DRsp Nr. 2008/92194

§ 7 EStG Degressive AfA bei Alten- und Pflegeheimen

Bei der Errichtung von Alten- und Pflegeheimen ist aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen zwischen folgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Im Rahmen eines Erwerber- bzw. Bauherrenmodells erwirbt der einzelne Anleger Wohn- bzw. Teileigentum und vermietet dieses selbst an die Betreibergesellschaft. In einer Variante wird eine nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft Eigentümerin der nach dem WEG geteilten Objekte und vermietet diese insgesamt an die Betreibergesellschaft.

  • In anderen Fällen erfolgt die Errichtung und Vermietung eines Alten- und Pflegeheims durch eine nicht gewerblich geprägte PersGes, ohne daß eine Teilung nach dem WEG vorgesehen ist.

1. Das Tatbestandsmerkmal „Wohnzwecken dienend”

1.1. Nutzung durch den Endnutzer maßgebend

Die Gewährung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG setzt voraus, daß die betreffenden Gebäude/Gebäudeteile Wohnzwecken dienen. Für das Merkmal „Wohnzwecken dienend” ist nicht auf die Nutzung durch den Betreiber der Heime, sondern auf die Nutzung durch den einzelnen Heimbewohner (Endnutzer) abzustellen.

1.2. Abgrenzungskriterien Mietvertrag/Dienstvertrag