OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.08.1995
S 0130 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.08.1995 (S 0130 A) - DRsp Nr. 2008/83783

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.08.1995 - Aktenzeichen S 0130 A

DRsp Nr. 2008/83783

§ 30 AO Auskunftserteilung über die Verhältnisse eines Wehrpflichtigen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

Nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihren Angehörigen (Unterhaltungssicherungsgesetz - USG) i. d. F. der Bekanntmachung v. 14. 12. 1987 (BGBl I S. 2614) erhalten der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen i. S. des § 3 USG Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung).

Nach § 20 Abs. 4 USG haben die FinBeh den für die Gewährung von Leistungen nach dem USG zuständigen Behörden, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen.