OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.08.1997
S 7170 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.08.1997 (S 7170 A) - DRsp Nr. 2008/91859

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.08.1997 - Aktenzeichen S 7170 A

DRsp Nr. 2008/91859

§ 4 Nr. 14 UStG Leistungen von Atem-, Sprech- und Stimmlehrern sowie von Sprachheilpädagogen

1 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (u. a. Urt. v. 21. 6. 1990, V R 97/84, BStBl 1990 II S. 804) kommt eine Steuerbefreiung für eine der in § 4 Nr. 14 UStG genannten Berufe ähnliche Tätigkeit dann in Betracht, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit allen seinen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Zu diesen Berufsmerkmalen gehören neben der Ausbildung auch die Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft. Hierzu zählt bei Heilberufen u. a., daß deren Ausübung einer Erlaubnis bedarf und der Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegt.

2 Eine USt-Befreiung kommt somit nur für solche Heilberufe in Betracht, für die berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung bestehen (vgl. Abschn. 90 Abs. 1 Satz 4 UStG 1996).

2.1 Bestehen im übrigen für heilberufliche Tätigkeiten, wie z. B. für medizinische Fußpfleger, nur in einem Bundesland berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung, so liegt grundsätzlich insoweit eine heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG vor, als sie in Bundesland ausgeübt wird (vgl. Abschn. 90 Abs. 8 S. 2 ).