OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.09.1995
S 7300 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.09.1995 (S 7300 A) - DRsp Nr. 2008/91689

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.09.1995 - Aktenzeichen S 7300 A

DRsp Nr. 2008/91689

§ 4 Nr. 1 UStG Vorsteuerabzug aus der Bearbeitungsgebühr einer zentralen „Erstattungsorganisation” in Ausnahmefällen im außergemeinschaftlichen Reiseverkehr

Im Einzelhandel tätige Unternehmer (U) nehmen die USt-Freiheit für Ausfuhrlieferungen in Anspruch (sog. Verkäufe über den Ladentisch - § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit § 6 UStG). Die Voraussetzungen über den buch- und belegmäßigen Nachweis sind erfüllt, die Sonderregelungen über den Reiseverkehr beachtet.

Für die Erstattung der USt an einen Großteil ihrer Kunden bedienen sich die U einer Erstattungsorganisation (O), die sich hierauf spezialisiert hat.

1. Diese Geschäfte werden auf folgende Weise abgewickelt. Die Kunden der U, die eine USt-Erstattung wollen, erhalten einen sog. „Tax Cheque für Tourist” (MwSt-Rückerstattung), der neben den nach § 13 UStDV erforderlichen Angaben auch den Rückerstattungsbetrag enthält. Dieser Betrag ist niedriger als die rechnerisch ermittelte USt. Bei der Ausreise läßt sich der Kunde an der Grenzzollstelle den Abnehmer- und Ausfuhrnachweis erteilen. Nach Vorlage des von den Grenzzollstellen gestempelten „Cheque” erhalten die Kunden bei einer Barauszahlungsstelle der O den Rückerstattungsbetrag.