Der BFH hat in seinem Urt. v. 17.12.1997 - I R 60-61/97 - (BStBl 1999 II S. 13) entschieden, daß ein Beamter seine Tätigkeit nicht „in der Verwaltung” ausübt, wenn er seine Dienste aufgrund einer Dienstleistungsüberlassung tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringt.
Die Erörterung zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ergab, daß aufgrund der vorgenannten Entscheidung des BFH an der im Erl. v. 23.8.1995 vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten werden kann.
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