Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der oben genannten BFH-Urteile Folgendes:
I. Betriebsvermögenszuführung
Der BFH hat mit Urteilen I R 106/05 (BStBl 2008 II S. 986) und I R 9/06 (BStBl 2008 II S. 988) vom 5. Juni 2007 für den Branchenwechsel oder damit vergleichbare Sachverhalte zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG als zugeführt gelten kann. Dem ist zu folgen. Soweit der Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 16. April 1999 (BStBl 1999 I S. 455) (KSt-Kartei, § 8 KStG, Karte E 2) eine andere Auslegung zu entnehmen ist, wird hieran nicht mehr festgehalten. Das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2002(BStBl 2002 I S. 629) wird aufgehoben.
II. Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolge