OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.12.2011
S 2225 A - 17 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.12.2011 (S 2225 A - 17 - St 213) - DRsp Nr. 2012/80269

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.12.2011 - Aktenzeichen S 2225 A - 17 - St 213

DRsp Nr. 2012/80269

Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen; Verfassungsbeschwerde

Der BFH hat mit Beschluss vom 09.04.2010. (IX B 191/09) entschieden, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. 2 BvR 1175/10 anhängig ist.

Diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhen daher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, da lt. BFH keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen.