OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.01.1997
S 2706 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/97

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.01.1997 (S 2706 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/97) - DRsp Nr. 2008/86234

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.01.1997 - Aktenzeichen S 2706 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/97

DRsp Nr. 2008/86234

§ 4 KStG Beurteilung vertraglicher Beziehungen zwischen unabhängigen Werbeunternehmen und juristischen Personen öffentlichen Rechts

Zu der Frage, ob in den beiden nachfolgend dargestellten Fällen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit den entsprechenden Tätigkeiten einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründen und wie ggf. der Gewinn zu ermitteln ist, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Fall 1: Eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Stadt) überträgt einer Werbeagentur gegen Entgelt das Recht, an Fahrzeugen des städtischen Fuhrparks (Abfallentsorgung) Werbung anzubringen. Eine von der üblichen Nutzung der Fahrzeuge abweichende zusätzlich „Zurschaustellung” ist nicht vereinbart. Die Leistung der Stadt beschränkt sich allein auf die Duldung der angebrachten Werbung.

Fall 2: Werbeunterlagen überlassen mit Werbung versehene Fahrzeuge (z. B. Kleinbusse) einer Hochschule. Die Hochschule trägt die laufenden Kosten (mit Ausnahme der Kfz-Steuer) des Fahrzeugs und nach Ablauf der Vertragslaufzeit geht das Fahrzeug in das Eigentum der Hochschule über. Neben der „normalen” Nutzung des Fahrzeugs ist die Hochschule verpflichtet, das Fahrzeug werbewirksam abzustellen und ggf. Kontakte zwischen potentiellen Werbeträgern und dem Werbeunternehmen herzustellen.