OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.01.1997
S 7143 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.01.1997 (S 7143 A) - DRsp Nr. 2008/82269

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.01.1997 - Aktenzeichen S 7143 A

DRsp Nr. 2008/82269

§ 4 UStG Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) Versendenachweis

Die Frage, ob in den Fällen, in denen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Gegenstände über andere Mitgliedstaaten in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert oder versendet werden, den Nachweis der Beförderung/Versendung in den ersten Mitgliedstaat für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung als ausreichend anzusehen ist, werde mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit folgendem Ergebnis erörtert:

Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt nach § 6 a Abs. 3 UStG voraus, daß die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes durch den Unternehmer nachgewiesen wird.

In Beförderungsfällen soll der Nachweis durch einen Beleg geführt werden, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (§ 17 a Abs. 2 Nr. 2 UStDV). Dies gilt aufgrund der Bezugnahme in § 17 a Abs. 4 Nr. 2 UStDV auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst e UStDV auch für Versendungsfälle.

Unter Bestimmungsort ist der Ort zu verstehen, zu dem der Liefergegenstand gelangen soll. Die Angabe des Bestimmungsortes ist erforderlich, um die Warenbewegung nachvollziehen und somit das Besteuerungsrecht des Bestimmungsmitgliedstaates sicherstellen zu können (Erwerbsbesteuerung).