OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.02.1998
S 2285 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.02.1998 (S 2285 A) - DRsp Nr. 2008/84917

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.02.1998 - Aktenzeichen S 2285 A

DRsp Nr. 2008/84917

§ 33a EStG Berücksichtigung von Kindern; Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- und Zivildienstes

Die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- und Zivildienstes war bis einschließlich VZ 1995 für die Berücksichtigung von Kindern im Rahmen des § 32 Abs. 4 und im Rahmen des § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG von Bedeutung. Ab VZ 1996 werden Kinder, die Wehrdienst bis zu drei Jahren oder Ersatzdienst geleistet oder eine von diesen Diensten befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben, für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes, über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt (§ 32 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 EStG). Der inländische Grundwehrdienst dauert seit dem 1. 1. 1996 10 Monate. Davor war die Dauer des Grundwehrdienstes wie folgt festgelegt:

Im früheren Bundesgebiet (alte Bundesländer ohne West-Berlin)

1. 1. 1973 - 30. 9. 1990 15 Monate

Die ab dem 1. 1. 1989 Einberufenen hatten nur noch 12 Monate Grundwehrdienst zu leisten. Sie wurden nach 12 Monaten vorzeitig entlassen.

1. 10. 1990 - 31. 12. 1995 12 Monate